Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tankkarteninhaber der STADER SAATZUCHT eG
1. Allgemeines
Der Verwendung einer Tankkarte liegen die Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Tankkarteninhaber der STADER SAATZUCHT eG, die
Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der STADER SAATZUCHT
eG sowie ein wirksam zustande gekommener Kartenvertrag zu Grunde. Für die
Benutzung der Waschanlage gelten die an der Waschanlage ausgehängten
Benutzungsbedingungen der STADER SAATZUCHT eG. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht
Vertragsbestandteil, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Kartenbindung
Die Tankkarte gilt nur für die im Kartenantrag aufgeführten Kraftfahrzeuge. Im
Falle einer firmenbezogenen Tankkarte gilt die Tankkarte für die im Antrag aufgeführte
Firma. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung der STADER
SAATZUCHT eG möglich.
3. Beschaffenheit
Die Beschaffenheit der Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen Bestimmungen.
Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben Anhaltspunkte
für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im
handelsüblichen Rahmen sind zulässig.
4. Abrechnung/Zahlungspflicht
a. Lieferungen und Leistungen erfolgen im Namen und für Rechnung der STADER
SAATZUCHT eG. Basis für die Abrechnung sind grundsätzlich die am
Transaktionstage gültigen Preise an den Tankstellen der STADER SAATZUCHT
eG. Abrechnungsgrundlage sind die bei jeder Benutzung der Karte gespeicherten/
ausgedruckten Daten. Die Abrechnung der mittels Tankkarte bezogenen
Waren erfolgt jeweils zur Monatsmitte und Monatsende. Die Rechnungsbeträge
werden von der STADER SAATZUCHT eG per Abbuchungsverfahren bzw.
Lastschriftverfahren eingezogen.
b. Die Zahlungsverpflichtung des Tankkarteninhabers entsteht mit der Abnahme der Waren bzw. mit der Inanspruchnahme der Leistungen. Die von der STADER SAATZUCHT eG erstellten Rechnungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die Ware im Eigentum der STADER SAATZUCHT eG.
c. Verzug tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels oder bei fehlgeschlagener Bankabbuchung bzw. Lastschrifteinlösung ein. Dadurch wird die Gesamtforderung fällig. Für die Dauer des Verzuges findet eine Verzinsung von 5 Prozentpunkten (bei Unternehmern 8 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz statt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Tankkarteninhaber bleibt in diesem Falle der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die STADER SAATZUCHT eG ist berechtig, vom Tankkarteninhaber Sicherheiten zu verlangen.
d. Gegen die Ansprüche der STADER SAATZUCHT eG kann der Tankkarteninhaber nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Rechnungsprüfung
Der Tankkarteninhaber ist zum Ausdruck einer Quittung nach dem jeweiligen
Tankvorgang verpflichtet. Die darauf quittierten Tankungen gelten als empfangen.
Der Tankkarteninhaber hat die Rechnungen unverzüglich zu prüfen und spätestens
sechs Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe aller in der
Rechnung beanstandeten Daten und der vollständigen Begründung seiner Beanstandung
anzuzeigen. Anderenfalls ist jede Beanstandung ausgeschlossen und
der Rechnungssaldo gilt als gebilligt, es sei denn, die Rechnungsprüfung ist ohne
Verschulden des Tankkarteninhabers unmöglich gewesen. Auf diese Rechtsfolge
weist die STADER SAATZUCHT eG in ihren Rechnungen ausdrücklich hin.
Zahlungsfrist und -pflicht werden dadurch nicht gehemmt.
6. Gewährleistung/Lieferung
a. Reklamationen wegen der Qualität und/oder Quantität der Waren sind bei der
STADER SAATZUCHT eG bei erkennbaren Mängeln innerhalb 24 Stunden nach
Empfangnahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach
Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als
genehmigt. Für Verbraucher gelten abweichend hiervon die gesetzlichen Bestimmungen.
b. Die STADER SAATZUCHT eG ist nicht zur Lieferung verpflichtet. Bei höherer
Gewalt, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, sonstigen unvorhergesehenen
Ereignissen und Änderungen des Tankstellennetzes der STADER SAATZUCHT
eG, die die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, kann die STADER
SAATZUCHT eG nicht haftbar gemacht werden.
7. Haftung
a. Die STADER SAATZUCHT eG haftet - unbeschadet sonstiger Ansprüche des
Tankkarteninhabers aus dem gleichen Sachverhalt - auf Schadensersatz nur bei
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer Organe, Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen. Auch ihre Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
haften selbst nur auf Schadensersatz - unbeschadet sonstiger Ansprüche des
Tankkarteninhabers aus dem gleichen Sachverhalt - bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Satz 1 und 2 gelten nicht für Schäden, die auf der Verletzung einer
Hauptleistungspflicht beruhen.
b. Für den Fall der Haftung beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, der in der Regel maximal dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht.
c. Die Haftungsbegrenzungen nach vorstehenden Ziffern 7. a. und 7. b. gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen, in denen eine solche Haftungsbegrenzungen gesetzlich untersagt wird.
d. Der Tankkarteninhaber hat das Kraftfahrzeug nach jedem Tank- bzw. Waschvorgang auf eventuelle Beschädigungen hin zu untersuchen. Eventuelle Beschädigungen am Kraftfahrzeug des Tankkarteninhabers, für die die STADER SAATZUCHT eG haftbar gemacht wird, sind sofort nach dem Tank- oder Waschvorgang dem vor Ort tätigen Personal der STADER SAATZUCHT eG anzuzeigen.
8. Kartenverlust/Haftung
a. Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen der Tankkarte hat der
Tankkarteninhaber unverzüglich der STADER SAATZUCHT eG mitzuteilen.
Dabei hat er die Kunden- und Tankkartennummer, den Ort, die Zeit und die Art
des Verlustes anzugeben. Entsprechendes gilt, wenn Unbefugte Kenntnis von
dem PIN-Code erlangen oder der begründete Verdacht hierzu besteht. In diesem
Fall wird dem Tankkarteninhaber gegen Zahlung eines Pfands eine neue Tankkarte
zur Verfügung gestellt. Für den Fall der Wiedererlangung der gesperrten
Karte hat der Tankkarteninhaber diese unverzüglich an die STADER SAATZUCHT
eG zurück zu geben.
b. Die Haftung des Tankkarteninhabers endet nach Eingang der vollständigen telefonischen Unterrichtung gem. Ziffer 8. a. Stammt der Verlust aus seinem Verantwortungsbereich, haftet der Tankkarteninhaber über den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung hinaus. Dies gilt insbesondere für den Fall der Verletzung der vertraglichen Sorgfalts- und Aufsichtspflichten.
9. Kartensperre/Kündigung
a. Die STADER SAATZUCHT eG ist jederzeit berechtigt, die Benutzung der
Tankkarte zu untersagen, die Geschäftsbeziehung zu beenden oder die Tankkarte
zu sperren. Der Tankkarteninhaber kann die Geschäftsbeziehung durch
Rückgabe der Tankkarte jederzeit beenden.
b. Nach Nutzungsuntersagung, Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. Sperre der Tankkarte(n) hat der Tankkarteninhaber sämtliche Tankkarte(n) unverzüglich an die STADER SAATZUCHT eG zurück zu geben.
c. Die Tankkarte wird insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gesperrt. Ein wichtiger Grund liegt vor:
- wenn Rechnungen trotz Fälligkeit und einer Mahnung nicht beglichen werden;
- wenn Abbuchungsauftrag oder Einziehungsermächtigung widerrufen wird;
- wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;
- wenn sich die Vermögensverhältnisses nicht nur unerheblich verschlechtern oder zu verschlechtern drohen.
10.Pflichten des Tankkarteninhabers
a. Der Tankkarteninhaber sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Tank- oder
Waschanlage keine Schäden an diesen oder sonstigen zum Inventar gehörenden
Gegenständen entstehen. Das Verschütten von Kraftstoff ist zu vermeiden.
Für Schäden, die an der Tankanlage, der Waschanlage oder anderen zur Tankstelle
gehörenden Gegenständen durch das Verhalten des Tankkarteninhabers
oder eines von ihm zur Benutzung der Tankkarte berechtigten Dritten, wie z.B.
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, entstehen, haftet der Tankkarteninhaber.
b. Rauchen sowie das Verwenden von Mobilfunkgeräten ist auf dem Tankstellengelände verboten.
11. Mitteilungspflichten des Tankkarteninhabers
a. Störungen und Beschädigungen der Tankstelle einschließlich der Waschanlage
hat der Tankkarteninhaber der STADER SAATZUCHT eG unverzüglich
mitzuteilen.
b. Der Tankkarteninhaber ist verpflichtet, Änderungen der Wohn-/ Geschäftsadresse, der Kontoverbindungen sowie der Rechtsverhältnisse bekannt zu geben. c. Wird über das Vermögen des Tankkarteninhabers der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse so sehr, dass Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, hat der Tankkarteninhaber unverzüglich die STADER SAATZUCHT eG von diesen Umständen in Kenntnis zu setzen.
12. Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel.
13. Änderungen der Geschäftsbedingungen
Über Änderungen der Geschäftsbedingungen wird der Tankkarteninhaber
unterrichtet. Mit Nutzung der Tankkarte nach Zugang der Änderungsmitteilung
erkennt der Tankkarteninhaber die Neufassung der AGB an. Hierauf wird er
ausdrücklich in der Änderungsmitteilung hingewiesen.
14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
15. Gerichtsstand
Für Unternehmer gilt der Sitz der STADER SAATZUCHT eG als Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung – auch nach deren Beendigung.
Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts und öffentlichen
Rechtes sowie des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
16. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand 04.2008
